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1. Schützenordnung

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Erste Schützenordnung 1575

Die Schützenstatuten von Salzuflen, die in revidierter Form durch den Stadtsecretarius Chr. Grothe am 5. Mai 1676 neu aufgeschrieben sind, besagen in der Einleitung, daß der längst verstorbene Graf Simon seligen
Angedenkens "die Salzufler Schützengesellschaft und Compagnie ebenso wie in anderen lippischen Städten "bewilligt" habe. Wenn Simon V., der erste Graf in der lippischen Regentenreihe, gemeint sein sollte, so wäre die Salzufler Schützengesell-schaft schon vor 1536 gegründet, was aber unwahrscheinlich ist. Vielmehr dürfen wir annehmen, daß die erste Schützenordnung auf das Jahr 1575 zurückgeht, in welchem auch Lemgo die Bestätigung seiner Gilde erhielt.

Salzufler Schützenordnung von 1676

Wir, Bürgermeister, neu und alter Rath, auch Beisteher binnen dieser Stadt Saitzuflen, uhrkunden und bekennen hiemit demnach unsere Vorfahren in der Rathetelle vor Jahren auf des weyland Hochgebornen Grafen und Herren, Herren Simon,
Grafen und Edlen Herren zur Lippe pp., unsers dahmals gnädigen Grafen und Landesherren hochseligen Andenkens gnedige Bewilligung eine Schützengeselschaft und Compagnie wie in anderen lhro Hochgräfl. Onaden Städten angerichtet, auch lauth von unseren Vorfahren ertheilten Uhrkunden etzliche vor dieser Stadt belegene Orther, benantlich den Säge an der Werde und Saltze, einen Garten vorm Heßkampschen Thor, allernegest an der Stadtmauer, die Luhrbeck genannt, ufn Mühlentheig schießend, und einen Deich auf der Schwavedisser Heide bewilliget, den Vortheil davon zu genießen, daß wir sothane beschene Bewilligung hiemit und in Kraft dieses ratificiret, die ihnen vorhin ertheilten Privilegien, wie auch nachfolgende vorhin gesetzte Articel und Punkte, welche wir doch uns jederzeit nach Gelegenheit zu vermehren, zu mindern und zu verbessern wollen vorbehalten haben, hiemit innoviret und con-firmiret haben, damit die Schützengesel-schaft zur Erhaltung guter Ordnung, wornach sich ein jeder zu verhalten, angewiesen werden möge.

Die Offiziere 1) Erstlich thun wir dieser löblichen Geselschaft und Schützen-Compagnie zu Häuptern und Officieren vorsetzen und darstellen: Zum Hauptmann oder Capitein Simon Hermann Nehmann, zum Leutenant Conrad Antze und zum Fenderich Arnold Rudolph Lam, welche ihre Gorporals und Schäffer unter sich haben, denen die übrige Geselschaft und Compagnie unterthan und gehorsamb sein soll, und wofern denselben einich Schütze nicht Gehör geben, sondern sich ihnen wiedersetzen wollten, denen oder dieselbe sollen auf des Raths Erkendnüß von der Geselschaft abgewiesen und nach Gelegenheit gestrafet werden.

Keine Duldung von Eigen-mächtigkeiten 2)
Die Geselschaft sollen ohne des Raths Vorwissen nichts thätlichs attentieren, verhengen oder fürnehmen, damit gute Ordnung und Einigkeit gehalten und Zwiespalt vermieden werde.

Bestrafung von Gewaltakten 3) Wer Rotterey und Aufruhr anrichten und etwas Unpilliches practiciren wolte, der oder dieselben sollen sich von uns untersagen, nach der Wirkung brüchten lassen oder die Abweisung erwarten.

Gotteslästerung und Drohung 4)
Rathaus gelenet, ihre Zusammenkunft und Zehrung zu halten, soll jeder sich unseren Statutis gemees verhalten oder lauth derselbigen gebrüchtet. die Freiheit zu beleggen, als nemblich: Wer Gotteslesterung geprauchet, soll dem Rahde einen Thaler und den Schützen einen Orthsthaler geben. Wer seine Gewehr, kurtz oder lang, auf den andern zücket oder die Faust zuknöpfet, soll den Schützen allein zu büeßen, soferne keimand gebluetwundet mit einem halben Ihaler gestrafet werden.

Blutrunst 5)
Wer den andern verwundet, soll dem Landesherrn den Blutrunst beleggen und des Rathauses Freiheit verbüeßen.

Ehrenkränkungen 6)

Wer in der Geselschaft auf`m Rathause oder anderen Orthern den andern scheidet und solches in
gebührender Zeit nicht beweiset, soll laut der Statuten gestrafet, der Schmeher auch so lange von der Geselschaft, Unglück und Unlust zu verhüten, abgewiesen und der Re-
schmehete bis zur Beweisung bei seinem Ehrenstande behalten pleiben.
Was der Geseischaft antrifft, ist bewilliget:


Einkünfte der Schützengesell-schaft 7)
Wehr järlichs der Schützen Rente und Aufkünfte zu rechter Zeit nicht aufbringet, die sollen durch die Diener erwarnet, inwendig vertzehen Tagen zu bezahlen oder die Pfandung gewarten: und soll den Schützen freistehen, ihre Pletze und was ihnen bewilliget. anderen zu lociren und zu verheuren.

Beschädigung am Schützeneigen-tum 8)
Wehr von den Schutzen an der Geseischaft bewilligten Pletzen zugefügten Schaden sehe oder befünde und solches nicht anzeigen würde, soll nach Gelege von den Schützen derwegen angesehen bei
einem Orthsthaler.


Schweigen trotz Wortmeldung 9)
Da einigen Schützen in der Geseischaft seine Wagt, Knecht oder Kind Botschaft brachte und selbigen schenkte, aber hernach sitzen ginge
und sich der Geselschaft nicht würde eußern, so soll dessen Herr zu Strafe geben einen Schreckenberger.


Mitnehmen von Bier aus der Versammlung 10)
Wehr ohne Erlaubnüß aus der Geselschaft in Kannen oder Glesern das Bier heimblich oder offentlich wegtrüge und solches ohne der Scheffer Bewilligung, soll zu Brüchte geben einen Orthsthaler.

Einstandsgeld neuer Mitglieder 11)
Die neuen Schützen sollen nach altem Gebrauch, ehe denn sie nach der Scheiben oder Vogell schießen, geben vier und zwantzig Grossen und solches bei erster Zusammenkunft erlegen.

Antreten ohne Gewehr 12)
Wan ein Schütze auf Stell und Stunde vertoget und mit seiner eigen Gewehr nicht gefast erschiene oder in der Besichtigung keine eigene Gewehr
hette, soll der Geseischaft, sofern ehr zu Haus, Wehre geben einen Thaler. (Wehre = Sühne)


Nicht in der Stadt schießen 13)

Wan die Schützen ihre Schützengefehrde halten, sollen sie in der Stadt nicht schießen, Gefehr und Unglück zu verhüten, den Schützen zu Brüchte geben einen Orthsthaler.

Versagen der Büchse 14)
Wen im Schützengefehrde sein Büchse dreymal entsägt, soll geben einen Schreckenberger.

Büchse nicht auf den Mann richten 15)
Wen einer seine Büchsen laden oder abschießen wollte, so soll er die Büchse aufheben und sich vom Volcke damit abwenden, damit er niemants Schaden zufügte, bey Strafe eines Schreckenberger.

Disziplin bei Schießübungen 16)
Im Schützengefehrde soll
sich ein jeder in der Ordnung, wie ihnen von den Officirern
befohlen, ordentlich verhalten.

Abrechnung über Festessen 17)
Nach gehaltener Schützenzehrung sollen die Schäffere und Rechensleute ihre Rechnung innerhalb dreien Tagen richtig machen und solches nicht
verschieben bei Brüchte ein Viertel Bier.





 

Schlichtung von Differenzen durch den Rat 19)
Da sich niemand von den Schützenofficirern in pilligen Dingen nicht untersagen lassen wolte, so soll ihnen von Rathswegen die Hand gebotten werden.

Aufmerken bei der Jahres-abrechnung 19)
Wen die Schäffere oder Rechensleute aufklopfen, so soll ein jeder Gehör geben und dieselbigen nicht turbieren oder zu Strafe geben ein Orthsthaler.

Vom Zutrinken 20)
In der Geselschaft soll jeder seinem
Nachbarn und nicht über die Rege (= Reihe) zutrinken, bey Strafe drey Grossen.

Geschirrzerbrechen 21)
Wehr sein Trinckgeschir aus Frevel
oder Trutze zerbricht, soll zur Strafe geben einen Orthsthaler; wehm aber unversehens solchs zerbricht, soll es wieder bezahlen.

Bier verschütten 22)
Wen einer unpillich das Bier vergießet
und mit seinem Fueße nicht bedecken kann, soll geben zwey Grossen.

Willkommenstrunk 23)
Wen die Schäffere einem Geste oder
sonst wehme den Wilkumft bringen welten, so soll ihnen von den Schützen kein Besperrung (= Hinderung) oderReformiren geschehen bei Brüchte einen Schreckenberger.


Vorbringen von Wünschen 24)
Wan einer an dem einen oder anderen Mangel hat, so soll ein jeder durch seinen Rotmeister den Officirern solches anzeigen lassen.

Zapfenstreich 25)
Wen die Schäffere auf den Abent zu gepürlicher Zeit aufklopfen und den Zapfen zuschlagen würden, demselben soll ein jeder gehorsahmen und dagegen sich nicht auflehnen, bey Brüchte eines Orthsthalers.

Auszeichnung des besten Schützen 26)
Wer in gehaltenem Schützengefehrde das gesetzte Mahl oder Zeichen nach
Erkentnul3 der Officirer treffet oder den Vogel abschießet, soll denselben an seinem Halse tragen, so oft die Schützen zusammenkommen, auch die Heiligentage über zu tragen.


Dauer der Königswürde 27)
Und wen folgents Schützenge-
fehrde gehalten werden, soll der König den Vogel wieder aus der Stadt tragen und dem Hauptmann oder Gapitein überreichen, bis daß er ihme oder einem anderen von den Offi- eirern wieder zuerkand wirt, wieder einzutragen.


Aufgebot von Schützen 28)
Wen zu Behuef unsers Gn. Herrn oder unser Gemeine etzliche Rott Schützen auf- und ausgefürdert, sollen dieselbe von den Officirern und Rotmeistern nach empfangenen Gräflichen Befehls sich unterrichten lassen, demselben mit getreuem Reiße nachsetzen sich nicht follsaufen, Zugt und Wacht richtig halten und in sonders ihre gegebene Loese nicht vergessen, damit sie Ruhm einleggen und ihnen keine böse Nachsage folgen müge.

Besoldung beim Einsatz 29)

Dagegen soll den Ausgezogenen die Nacht über, so lange sie außen sein, wie andere lippische Städte ihren Schützen geben, auch gereichet worden.

Aufbewahrung der Dokumente 30)
Der Schützen Briefe Geld und Register sollen nach gehaltener Rechnung in eine Lade verschlossen, datzu der Hauptmann oder Gapitein und der Leutenambt jeder einen Schlüssel haben; die Lade aber soll bey dem eltesten Schäffer sein und verwarlich gehalten werden.

Jährliche Neuwahl der Schäffer 31)
Es sollen jarlich auf Sontag nach Kiliani oder wen sie zehren wollen, zween Schäffer abtretten und zween wieder erkoren werden.

Jahresabrechnung 32)
Es soll die Schützenrechnung von den
Schäffern alle Jahr den Dingstag in den Heiligen Pfingsten praecise abgelecht werden.

Fehlen beim Antreten und beim Begräbnis 33)
Wen die Schützen zu Walle oder zum Teiche vorbotten, soll der Aus-
pleibende ein Schreckenberger geben, und wan ein Schütze soll begraben werden, denselben sollen seine Rottgesellen zu Kirchhofe tragen bey obgedachter Strafe.


Veriesung der Schützenordnung 34)
Die Articul und Puncta sollen jedertzeit bei dem Schützengefehrde und Zehrung gelesen werden, damit sich keiner darüber zu beklagen habe.


Stechen beim Königsschul3 zwischen Zielglelehen 35)
Wan nach der Scheiben geschossen, zwey dem Ziell gleich weren, sollen die beiden auf halbem Stand einer den andern ab stechen.

Ehrung des Schützenkönigs 36) Der König soll nach altem Gebrauch zwischen zween Bürgermeistern in die Stadt begleitet werden.


Ungültigkeit von Abprallern 37)
Da einer seine Kugel in die Erden schießen würde, daß sie grasede und von der Erden in die Scheiben schlagen würde, soll doch derselbe
Schuß verlustiget sein.

Schiedsrichter 38)
Es sollen auch bey dem Schießen, wan das gehalten wirt, vier Persohnen erwehlet werden, so Scheidesleuthe sollen sein, damit alle zutragende Fälle mit aller Pillichkeit mügen entschieden werden.

Das Betreten des Schießstandes 39)
Es soll auch kein Schütze über den Zieh des Standes schreiten und obge-
dachte Persohnen, so neben dem Hauptmann datzu verordnet werden, nicht turbieren C= verwirren), bey Poen eines Schreckenbergers.

Vorsicht heim Schießen 40) Es soll auch keimant seine Büchsen anlegen zu schießen, ehe die vier Personen wieder in der Schützen Stand kommen und Bericht gethan haben.

Zuhören bei Ansprachen der Offiziere 41)
Wan von den Officirern etwas proponieret wird, so soll ein jeder in aller Stille solches anhören, auch mit Ungestümlichkeit nicht her- außerfahren, bei Strafe eines Orthsthalers.

Ausschluß aus der Schützen-gesellschaft 42)
Es soll auch dieser Geselschaft keiner verworfen werden, es sey dann Sache, daß es wegen Alters halben geschege oder daß er seine Ehre verschertzet hette.

Haft für säumige Zahler auf dem Schützenwalle 43) Wan der Schützen einer den Schützen mit Oelde verhafft oder einen Brüchten verwircket oder die Bezahlungszeit vorübergehen ließ, hernach von den Officirern uff den Schützenwall verwiesen und davon nicht zu weichen, er habe dann alles bezahlet, bei Strafe einer Tonne Bier.

Als nuhn wir Bürgermeister, neu und alt(er) Rath, auch Beysteher vorbeschribene von unsern Vorfahren gesetzten Articul und Puncte revidiret und ratificiret, die Verenderung der Oberofficirer zu der Compagnie uffnehmen und bestes vor guth befunden und über diese gute Ordnung steif und fest zu halten entschlossen, so haben diesen Articuls-Brief mit unserem Stadt-lnsiegel betrücken und auch unsern Secretarium unterschreiben lassen.

Geschehen Saltzuflen, den 5. May Anno 1676.

Christian Grote
Secr. lnst.