1. Schützenordnung |
Schlichtung
von Differenzen durch den Rat 19)
Da sich niemand von den Schützenofficirern in pilligen Dingen nicht untersagen
lassen wolte, so soll ihnen von Rathswegen die Hand gebotten werden.
Aufmerken bei der Jahres-abrechnung
19)
Wen die Schäffere oder Rechensleute aufklopfen, so soll ein jeder Gehör
geben und dieselbigen nicht turbieren oder zu Strafe geben ein Orthsthaler.
Vom Zutrinken 20)
In der Geselschaft soll jeder seinem
Nachbarn und nicht über die Rege (= Reihe) zutrinken, bey Strafe drey Grossen.
Geschirrzerbrechen 21)
Wehr sein Trinckgeschir aus
Frevel
oder Trutze zerbricht, soll zur Strafe geben einen Orthsthaler; wehm aber unversehens
solchs zerbricht, soll es wieder bezahlen.
Bier verschütten 22)
Wen einer unpillich das Bier vergießet
und mit seinem Fueße nicht bedecken kann, soll geben zwey Grossen.
Willkommenstrunk 23)
Wen die Schäffere einem Geste oder
sonst wehme den Wilkumft bringen welten, so soll ihnen von den Schützen
kein Besperrung (= Hinderung) oderReformiren geschehen bei Brüchte einen
Schreckenberger.
Vorbringen
von Wünschen 24)
Wan
einer an dem einen oder anderen Mangel
hat, so soll ein jeder durch seinen
Rotmeister den Officirern solches anzeigen
lassen.
Zapfenstreich
25)
Wen
die Schäffere auf den Abent zu
gepürlicher Zeit aufklopfen und
den Zapfen zuschlagen würden,
demselben soll ein jeder gehorsahmen
und dagegen sich nicht auflehnen, bey
Brüchte eines Orthsthalers.
Auszeichnung
des besten Schützen 26)
Wer
in gehaltenem Schützengefehrde
das gesetzte Mahl oder Zeichen nach
Erkentnul3 der Officirer treffet oder den Vogel abschießet, soll denselben
an seinem Halse tragen, so oft die Schützen zusammenkommen, auch die Heiligentage über
zu tragen.
Dauer
der Königswürde 27)
Und
wen folgents Schützenge-
fehrde gehalten werden, soll der König den Vogel wieder aus der Stadt tragen
und dem Hauptmann oder Gapitein überreichen, bis daß er ihme oder
einem anderen von den Offi- eirern wieder zuerkand wirt, wieder einzutragen.
Aufgebot
von Schützen 28)
Wen
zu Behuef unsers Gn. Herrn oder unser
Gemeine etzliche Rott Schützen
auf- und ausgefürdert, sollen
dieselbe von den Officirern und Rotmeistern
nach empfangenen Gräflichen Befehls
sich unterrichten lassen, demselben
mit getreuem Reiße nachsetzen
sich nicht follsaufen, Zugt und Wacht
richtig halten und in sonders ihre
gegebene Loese nicht vergessen, damit
sie Ruhm einleggen und ihnen keine
böse Nachsage folgen müge.
Besoldung beim Einsatz 29)
Dagegen
soll den Ausgezogenen die Nacht über,
so lange sie außen sein, wie
andere lippische Städte ihren
Schützen geben, auch gereichet
worden.
Aufbewahrung
der Dokumente 30)
Der
Schützen Briefe Geld und Register
sollen nach gehaltener Rechnung in
eine Lade verschlossen, datzu der Hauptmann
oder Gapitein und der Leutenambt jeder
einen Schlüssel haben; die Lade
aber soll bey dem eltesten Schäffer
sein und verwarlich gehalten werden.
Jährliche
Neuwahl der Schäffer 31)
Es
sollen jarlich auf Sontag nach Kiliani
oder wen sie zehren wollen, zween Schäffer
abtretten und zween wieder erkoren
werden.
Jahresabrechnung
32)
Es
soll die Schützenrechnung von
den
Schäffern alle Jahr den Dingstag in den Heiligen Pfingsten praecise abgelecht
werden.
Fehlen beim Antreten und beim
Begräbnis 33)
Wen die Schützen zu Walle oder zum Teiche vorbotten, soll der Aus-
pleibende ein Schreckenberger geben, und wan ein Schütze soll begraben werden,
denselben sollen seine Rottgesellen zu Kirchhofe tragen bey obgedachter Strafe.
Veriesung
der Schützenordnung 34)
Die
Articul und Puncta sollen jedertzeit
bei dem Schützengefehrde und Zehrung
gelesen werden, damit sich keiner darüber
zu beklagen habe.
Stechen
beim Königsschul3 zwischen Zielglelehen
35)
Wan
nach der Scheiben geschossen, zwey
dem Ziell gleich weren, sollen die
beiden auf halbem Stand einer den andern
ab stechen.
Ehrung des Schützenkönigs
36) Der König soll nach
altem Gebrauch zwischen zween Bürgermeistern
in die Stadt begleitet werden.
Ungültigkeit von Abprallern
37)
Da einer seine Kugel in die Erden schießen würde, daß sie grasede
und von der Erden in die Scheiben schlagen würde, soll doch derselbe
Schuß verlustiget sein.
Schiedsrichter
38)
Es sollen auch bey dem Schießen, wan das gehalten wirt, vier Persohnen
erwehlet werden, so Scheidesleuthe sollen sein, damit alle zutragende Fälle
mit aller Pillichkeit mügen entschieden werden.
Das
Betreten des Schießstandes 39)
Es soll auch kein Schütze über den Zieh des Standes schreiten und
obge-
dachte Persohnen, so neben dem Hauptmann datzu verordnet werden, nicht turbieren
C= verwirren), bey Poen eines Schreckenbergers.
Vorsicht heim Schießen
40) Es soll auch keimant
seine Büchsen anlegen zu schießen,
ehe die vier Personen wieder in
der Schützen Stand kommen
und Bericht gethan haben.
Zuhören
bei Ansprachen der Offiziere 41)
Wan von den Officirern etwas proponieret wird, so soll ein jeder in aller Stille
solches anhören, auch mit Ungestümlichkeit nicht her- außerfahren,
bei Strafe eines Orthsthalers.
Ausschluß aus
der Schützen-gesellschaft 42)
Es soll auch dieser Geselschaft keiner verworfen werden, es sey dann Sache,
daß es wegen Alters halben geschege oder daß er seine Ehre verschertzet
hette.
Haft für säumige Zahler auf dem Schützenwalle 43) Wan der Schützen
einer den Schützen mit Oelde verhafft oder einen Brüchten verwircket
oder die Bezahlungszeit vorübergehen ließ, hernach von den Officirern
uff den Schützenwall verwiesen und davon nicht zu weichen, er habe dann
alles bezahlet, bei Strafe einer Tonne Bier.
Als nuhn wir Bürgermeister, neu und alt(er) Rath, auch Beysteher vorbeschribene von unsern Vorfahren gesetzten Articul und Puncte revidiret und ratificiret, die Verenderung der Oberofficirer zu der Compagnie uffnehmen und bestes vor guth befunden und über diese gute Ordnung steif und fest zu halten entschlossen, so haben diesen Articuls-Brief mit unserem Stadt-lnsiegel betrücken und auch unsern Secretarium unterschreiben lassen.
Geschehen
Saltzuflen, den 5. May Anno 1676.
Christian Grote
Secr. lnst.